Die Mitgliedschaft endet: - Durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen), - mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte, - durch Kündigung, - durch Ausschluss.
Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie vor dem 30.09. durch eingeschriebenen Brief der Geschäftsstelle gegenüber erklärt wird.
Der Ausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig: - bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen. - bei neunmonatigen Verzug mit der Zahlung von fälligen Mitgliedsbeiträgen.
Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 über den Ausschluss. Vor seiner Entscheidung hat das Mitglied Gelegenheit sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf schriftlich zu äußern. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung wird eingelegt durch Einreichung eines entsprechenden Schreibens beim Vorsitzenden des Vorstandes. Dieses Schreiben muss auch die Berufungsgründe enthalten, die das Mitglied zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat.