§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Verbandes erschienen oder vertreten sind.

    Sind in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen oder vertreten, so wird eine dritte Versammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließt.

  3. Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigenden Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden. Die Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen vor Inkrafttreten der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  4. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

 

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