§ 15 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem Stellvertretenden des Vorstandsvorsitzenden sowie höchstens vier weiteren Mitgliedern.

  2. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins. Erbeschließt alle Maßnahmen, die er für erforderliche hält, um den Zweck des Vereinszu verwirklichen. Darüber hinaus führt er die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    - Aus der Reihe von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu bestimmen,

    - die Geschäftsführung des Vereins,

    - die Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung,
    - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

    - die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    - der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Verbandes Rechenschaft abzulegen und ihr die für die weitere Arbeit notwendigen Beschlüsse einzuholen,

    - die Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    - die Besprechung und Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften sowie die

    - Beschlussfassung zur Bildung bzw. Auflösung von Ausschüssen.

  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden die durch die Tätigkeit entstehenden Kosten erstattet.

  5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die anderen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder per Fax oder per E-Mail ist zulässig.

  7. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder soll in der Regel zwei Jahre dauern. Ihr Mandat erlischt mit dem Vollzug der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.

  8. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S. von § 26 BGB zu vertreten.

 

<< zurück zur Übersicht


Lizenzpartner von TDWI Logo Sigs Datacom