§ 14 ARTEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich in dem ersten Kalenderhalbjahr stattfinden.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

    1. Nach dem Ermessen des Vorstandes.

    2. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Vorstandes mit Zustimmung mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder und

    3. auf Verlangen mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

 

<< zurück zur Übersicht


Lizenzpartner von TDWI Logo Sigs Datacom