§ 13 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied, das anseinem Erscheinen verhindert ist, kann sich durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung von jeweils mehr als  zwei Mitgliedern ist unzulässig.

  2. Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit nicht durchdas Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassungist auf die Punkte der Tagesordnung begrenzt. Die Versammlung fasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ihre Beschlüssemit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  4. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben ist.

 

 << zurück zur Übersicht



Lizenzpartner von TDWI Logo Sigs Datacom