§ 12 EINBERUFUNG, TAGESORDNUNG UND VORSITZ DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Ort und Zeit sowie Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitz des Vorstandes mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes bestimmt. Im Falle der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 14 Absatz 2 Ziffer 3 ist der Vorstand an die Beschlüsse der dort erwähnten Mitglieder gebunden.

  2. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

  3. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Veränderung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.

 

<< zurück zur Übersicht


Lizenzpartner von TDWI Logo Sigs Datacom